Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung
- Möchten Sie als Arbeitnehmer die Entschädigung wegen einer nicht korrekt durchgeführten Massenentlassunggeltend machen (Stichwort: missbräuchliche Kündigung), so ist vorweg abzuklären, ob
- die Bestimmungen über die Massenentlassungen anwendbarsind (OR 335d), nämlich bezüglich
- Zahl der im Betrieb beschäftigen Arbeitnehmer?
- Anzahl geplanter Kündigungen in welchem Zeitraum (innert 30 Tagen?)?
- Kündigungsgrund beim Mitarbeiter (Kündigung aus anderem Grund als die Massenentlassung)?
- Kündigungsgrund beim Betrieb, infolge behördlicher Anordnungen (keine Betriebsschliessung infolge gerichtlicher Entscheidung)?
- die Bestimmungen über die Massenentlassungen anwendbarsind (OR 335d), nämlich bezüglich
- Hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung schriftlich informiert (OR 335f Abs. 3)?
- Wurde den Arbeitnehmern genügend Zeit zur Unterbreitung eigener Vorschläge gewährt (OR 335f Abs. 2)?
- Sind die Arbeitnehmer-Vorschläge vom Arbeitgeber geprüft worden (OR 335f Abs. 1)?
- Sind die Massenentlassungen, unter Mitteilung des Konsultationsergebnisses, dem Arbeitsamt angezeigt worden (OR 335g)?
- Haben die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung eine Kopie der Anzeige ans Arbeitsamt erhalten (OR335g Abs. 1)?
-
Haben Sie noch während bestehendem Arbeitsverhältnis schriftlich Einsprache gegen die Kündigung beim Arbeitgeber erhoben (OR 336b Abs. 1)?
- Aufnahme von oder Versuch zu Einigungsverhandlungen
- Keine Einigung (über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und gültige Kündigung):
- Klageeinleitung innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Verwirkungsfrist / OR 336b Abs. 2)?
- Prozessführung
- ev. Vergleichsverhandlungen vor Arbeitsgericht
- Urteil
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.